Schnellinformation: Verträge bei technischen Schutzrechten

Verträge bei technischen Schutzrechten

„Vereinbarungen binden“: was im Alltag gilt, gilt auch und besonders im Bereich von technischen Schutzrechten wie z.B. Patenten, Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern.

Empfehlenswert sind Vereinbarungen immer dann, wenn in einem Projekt mehrere Personen/Vertragsparteien beteiligt sind. Und das sowohl im Bereich der Entstehung von Schutzrechten (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung, Entwicklungsvertrag, Kooperationsvertrag) wie auch im Bereich der Schutzrechtsverwertung (z.B. Lizenzvertrag, Schutzrechtsübertragung, Patentübertragung).

Es lohnt, sich mit einigen Regelungen vertraut zu machen. So bleibt am Ende mehr Zeit und Kraft sich auf die technischen Fragen zu konzentrieren.

Verträge im Bereich der Entstehung von Schutzrechten

Geheimhaltungsvereinbarung/Vertraulichkeitsvereinbarung/NDA

Geheimhaltungsvereinbarungen gibt es unter den unterschiedlichsten Bezeichnungen und Arten. Die häufigsten Bezeichnungen sind Vertraulichkeitsvereinbarung, Geheimhaltungsvereinbarung, Non Disclosure Agreement (NDA), alles jeweils ein- oder mehrseitiger Ausführung.

Sinn und Zweck ist trotz der Namensvielfalt immer derselbe. Vor Beginn einer Zusammenarbeit ist ein Informationsaustausch oftmals sinnvoll und erforderlich, um auszuloten, ob eine Zusammenarbeit tatsächlich in Frage kommt. In diesen Fällen ist der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu empfehlen. Dadurch wird der vertrauliche Charakter der Informationsweitergabe festgehalten und die kreativen Köpfe können im geschützten Raum Informationen austauschen.

Wir erstellen Ihnen gerne entsprechende Vereinbarungen. Kommen Sie auf uns zu!

Forschungs- und Entwicklungsvertrag (FuE-Vertrag), Entwicklungsvertrag, Kooperationsvertrag, Zusammenarbeitsvertrag

Arbeiten mehrere Personen gemeinsam in einem Projekt sollte so früh wie möglich – bestenfalls vor Projektstart – vereinbart sein, wie die Zusammenarbeit ausgestaltet sein soll. Empfehlenswert sind insbesondere Regelungen dazu, wer am Ende welche Rechte – ggf. zu welchen Bedingungen – an entstehenden Arbeitsergebnissen (z.B. Know – How, technische Schutzrechte wie Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster) haben soll. Wie entsprechende Zusammenarbeitsverträge ausgestaltet sind, ist so individuell wie vielfältig. Eine offene Kommunikation ist äußerst wichtig, um nicht am Ende in der Sackgasse der enttäuschten Erwartungen zu enden.

Wir erstellen Ihnen gerne entsprechende Vereinbarungen, prüfen Vorschläge Ihres Partners und unterstützen Sie bei der Verhandlung entsprechender Verträge.

Verwertung von Schutzrechten/Know-How (z.B. Lizenzvertrag, Patentverkauf)

Haben Sie eine Erfindung gemacht? Sie möchten die Erfindung anderen zugänglich machen? Dann befinden wir uns im Bereich der Verwertung von Schutzrechten.

Nutzungsrechte an technischen Schutzrechte oder auch an Know-how können anderen Personen auf vielfältige Art und Weise eingeräumt werden, zum Beispiel durch eine Lizenzvergabe in einem Lizenzvertrag (z.B. Patentlizenzvertrag, Know – How – Lizenzvertrag). Zu klären ist dabei insbesondere in welchem Umfang, für welche Zeit und welchen Raum eine Lizenz erteilt werden soll (z.B. einfache oder ausschließliche Lizenz). Anstelle der Einräumung eines Nutzungsrechtes ist es auch z.B. durch den Verkauf eines technischen Schutzrechtes möglich, das Schutzrecht vollständig auf jemand anderen zu übertragen (z.B. Patentverkauf, Patentkauf, Patentübertragung).  

Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten, erstellen entsprechende Vereinbarungen, prüfen Vorschläge Ihres Partners und unterstützen Sie bei der Verhandlung entsprechender Verträge.

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Sie haben noch Fragen, Anregungen, oder wollen uns besser kennenlernen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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