Watch your IP – Gewerbliche Schutzrechte bei der Neugründung eines Unternehmens – IP-Check

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09. September 2020

Bauen Sie auf Sand?

Gerade bei der Neugründung oder bei der Umfirmierung von Unternehmen ist die Aufmerksamkeit der Entscheidungsträger auf die unternehmensrechtlichen Aspekte fokussiert. Daneben treten ganz alltägliche Aufgaben, wie die Organisation von Visitenkarten, Flyer, Türschilder etc., um die Neugründung auch nach außen werbewirksam darzustellen.

Während bei Gesprächen mit Steuerberater, Unternehmensberater, Banken gegebenenfalls Vermieter alle finanziellen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen geklärt wurden, wird ein wesentlicher Punkt für den Erfolg des neuen Unternehmens oftmals sträflich vernachlässigt: IP, das Intellectual Property.

Unter dem IP versteht man alle gewerblichen Schutzrechte und somit Marke, Design, Patent und Gebrauchsmuster. Gemeinsam haben die gewerblichen Schutzrechte, dass die Anmeldung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen darf, sondern zeitnah umgesetzt werden muss. Versäumt das Unternehmen die rechtzeitige Anmeldung, sind weitreichende Folgen möglich: Patent/Gebrauchsmuster

Mit den technischen Schutzrechten werden technische Innovationen geschützt. Sie kommen zum Tragen, wenn das neu gegründete Unternehmen technisch innovative Produkte herstellen oder vertreiben will. Mit den technischen Schutzrechten ist es möglich, derartige technische Innovationen für einen langen Zeitraum zu monopolisieren und damit für diese technische Innovation mit der geschützten Lösung exklusiver Anbieter am Markt zu sein. Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann somit die technische Innovation als Alleinstellungsmerkmal oder USP (unique selling point) schützen.

Allerdings wird ein Patent nur erteilt/ist ein Gebrauchsmuster nur rechtsbeständig, wenn die darin beschriebene technische Innovation neu ist. Das bedeutet, dass diese technische Innovation bislang noch nicht in Veröffentlichungen nachweisbar sein darf. Für den Fall, dass die Anmeldung von Patent/Gebrauchsmuster erst nach (Patent) bzw. mehr als 6 Monate nach (Gebrauchsmuster) der eigenen Veröffentlichung der technischen Innovation erfolgt, sind weder Patent noch Gebrauchsmuster rechtsbeständig. Das geistige Eigentum an der technischen Innovation ist verloren und der Wettbewerber darf die technische Innovation parallel anbieten.

Design

Mit dem Design – auch Geschmacksmuster genannt – wird die äußere Gestaltung eines Produkts geschützt. Damit wird ein Monopolrecht gebildet, durch welches Plagiate des eigenen Produktes verboten werden können. Derartige Plagiate sind häufiger als gemeinhin angenommen wird, eine schöne Sammlung inklusive Prämierung ist unter www.plagiarius.de zu finden. Das Design kann somit die Gestaltung des eigenen Produktes als Alleinstellungsmerkmal oder USP (unique selling point) schützen

Bei dem Design gilt, dass dieses Schutzrecht spätestens innerhalb von 12 Monaten, der sogenannten Neuheitsschonfrist, nach der eigenen Veröffentlichung angemeldet sein muss, da ansonsten kein rechtsbeständiges Schutzrecht vorliegt. Erfolgt die Anmeldung zu spät, ist das Design nicht rechtsbeständig. Das geistige Eigentum an der äußeren Gestaltung des Produkts ist verloren und der Wettbewerber darf (unter Beachtung der weiteren Grenzen des Wettbewerbsrechts) das Design kopieren.

Marke

Die eingetragene Marke ist in der Außendarstellung zentral für das neu gegründete Unternehmen. Sie schützt das Unternehmenszeichen bzw. Logo als Wortmarke, Bildmarke oder Wort-/Bildmarke. Die eingetragene Marke wird durch das Zeichen sowie eine Auswahl von Waren und Dienstleistungen gebildet, die den Umfang der eingetragenen Marke definieren. Der Schutz der eingetragenen Marke erstreckt sich dabei nicht nur auf identische, sondern auch auf ähnliche Zeichen.

Bei der eingetragenen Marke für das neu gegründete Unternehmen können zwei grundsätzliche Fehler gemacht werden.

Fehler 1: Die eigene Marke wird zu spät angemeldet.

Prinzipiell kann eine Marke jederzeit eingetragen werden. Allerdings bestimmt sich der Zeitrang einer Marke nach dem Datum der Anmeldung. So kann es im schlechtesten Fall vorkommen, dass ein Unternehmen durch eine eingetragene Marke eines Dritten blockiert wird, obwohl diese Marke erst nach der Benutzungsaufnahme des eigenen Zeichens angemeldet und eingetragen wurde. Im Markenrecht gibt es kein oder nur ein sehr beschränktes Weiterbenutzungsrecht. Das eigene Unternehmen hat das Nachsehen und muss das eigene Zeichen ändern. Sämtliche Aufwendungen für Marketing und Außendarstellung sowie für Website, Briefpapier und Visitenkarten sind verloren, der gute Ruf des Unternehmens ist beschädigt.

Fehler 2: Die eigene Marke wird ohne Markenrecherche angemeldet.

In diesem Fall hat man es versäumt, zu prüfen, ob es Markeninhaber mit älteren Rechten zu dem gleichen oder ähnlichen Zeichen mit den gleichen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen gibt.

Es kann nun sein, dass die eigene Marke eingetragen wird, zum späteren Zeitpunkt jedoch über einen Widerspruch vor dem Amt oder gerichtlich angegriffen wird und zwar von dem Markeninhaber mit der eingetragenen Marke mit dem älteren Zeitrang. In diesem Fall wird die eigene Marke gelöscht und das eigene Unternehmen muss das Zeichen ändern. Die wirtschaftlichen Folgen sind wie oben bei Fehler 1 dargestellt.

IP-Check

Die Durchsicht der gewerblichen Schutzrechte, ein IP-Check kann vielfach innerhalb eines Beratungstermins erledigt werden, wobei gegebenenfalls Lücken bei den gewerblichen Schutzrechten des eigenen Unternehmens aufgedeckt und zu diesem Zeitpunkt noch kostenorientiert geschlossen werden können.

Somit können wir allen Neugründungen nur empfehlen, nach dem Besuch bei Steuerberater, Unternehmensberater Bank etc. auch einen Termin bei Ihrem Patentanwalt auszumachen, um einen IP-Check durchzuführen.

Verfasser: Dr. Matthias Negendanck (09.09.2020)


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