Was kann ich zum Patent anmelden?

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10. November 2020

Diese ganz grundsätzliche Frage sollte sich jeder der etwas erfunden oder entwickelt hat ganz am Anfang stellen, also noch bevor mit der genialen Idee an die Öffentlichkeit geht. Klar im Familien- und engen Freundeskreis kann man schon darüber sprechen, aber es gibt immer wieder Fälle wo falsche Freunde sich die Idee stibitzen.

Ein Patent dient dem Schutz von Innovation und Entwicklungen im technischen Bereich, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. So kann man es recht spröde ausdrücken. Aber was soll man darunter nun verstehen.

Die Begriffe „Neuheit“, „Erfinderische Tätigkeit“ und „Gewerbliche Anwendbarkeit“ werde ich weitern Rechtstipps noch erläutern, aber ganz plump gesagt heißt das „Meine Erfindung darf es nirgends auf der Welt geben. Meine Erfindung sollte originell sein. Irgendwer kann irgendwie was mit meiner Erfindung anfangen und sie Anwenden oder Produzieren“.

Bleibt die Frage welche Ideen ich zum Patent anmelden kann. Dem sind erstmal keine großen Grenzen gesetzt, denn ich kann sowohl Gegenstände (Vorrichtungen) anmelden, z.B. Autos, Sensoren, Bügeleisen, Stifte und chemische Substanzen, als auch Verfahren, z.B. zur Herstellung eines Produkts oder zur Verwendung eines Produkts oder eines Stoffes.

Damit ist die Fülle der patentierbaren Erfindungen recht groß. Aber ein paar Einschränkungen gibt’s dann doch. Denn vom Gesetz sind ein paar Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen (§1 Abs. 3).

Demnach darf eine reine Entdeckung oder mathematische Methode nicht patentiert werden. Klingt erstmal schlimm, ist es aber dann doch nicht. Denn die Anwendung der Entdeckung oder mathematische Methode für irgendwas (technisches) ist dann doch wieder patentierbar.

Auch Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme sollen gemäß Gesetzgeber ausgeschlossen von der Patentierung sein. Auch hier ist das Patentierungsverbot nur halb so wild wie es scheint. Denn statt dem Plan oder den Programmcode zum Patent anzumelden, kann die Anwendung auf einen konkreten technischen Fall dann doch Patentiert werden. Das geht zwar nicht immer, aber doch immer wieder.

Ausgeschlossen sind auch reine ästhetische Formschöpfungen. Wer also nur etwas farbig schön anstreicht, besonders schön designt oder ein Logo entwickelt, ohne dass es einen technischen Vorteil bringt, bekommt zwar kein Patent aber ggf. ein anderes Schutzrecht, wie z.B. Design oder Marke.

Neben diesen recht allgemeinen Ausschlusskriterien, die wie gesagt oft irgendwie umgangen werden können, gibt es noch ein paar ganz spezifische Patentierungsverbote (§§ 1a, 2, 2a). Diese basieren im Wesentlichen alle auf ethischen Überlegungen (Sittenwidrigkeit, Klonierung von Menschen, Bestandteile des menschlichen Körpers und eingeschränkt auch chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren der Medizin). Wer also das Gefühl hat „Puh, eigentlich ist das was meine Erfindung macht nicht ok. Meine Oma fände das sicher ganz schlimm.“, der wird sich mit der Patentierung wohl auch schwertun.

Fazit: Wenn die Erfindung irgendwie anwendbar oder produzierbar ist, mehr ist als ein „Aufhübschen“ von bereits Bekanntem ist und ethisch vertretbar, der kann und soll wohl über die Möglichkeit einer Patentierung nachdenken.

Für Fragen hierzu oder allen weiteren Fragen zu Patent, Marke und Co. könnt ihr mir hier oder unter mail@patentmanufaktur.de eine Nachricht zukommen lassen.

Verfasser: Dr. Matthias Schindler (10.11.2020)


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