05. Mai 2020
Grundsätzlich hat das ® Symbol im deutschen Markenrecht keine maßgebende Bedeutung, ebenso wie das © im Urheberrecht. Dieses Symbol, das sogenannte „R im Kreis“, ist ursprünglich in den USA entstanden und zeigt im amerikanischen Rechtssystem an, dass eine Marke im U.S. Patent and Trademark Office registriert und damit amtlich eingetragen ist.
Zwar versteht auch der deutsche Verkehr den Zusatz ® dahingehend, dass die davor genannte Marke geschützt ist. Maßgeblich für das Bestehen des Markenrechts in Deutschland ist aber allein die tatsächliche Eintragung im Markenregister.
Das ® im Kreis hat vor allem einen Werbeeffekt: Es macht eventuelle Nachahmer und Trittbrettfahrer darauf aufmerksam, dass ein förmlicher Markenschutz besteht, was unter Umständen abschreckend wirkt.
Nach dem deutschen Markenrecht ist es folglich zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird.
Kann ich meine Marke dann auch gleich zusammen mit dem ® Symbol beim DPMA eintragen lassen?
Ja, dies ist möglich.
Wichtig ist allerdings, dass das „R im Kreis“ nur dann verwendet werden darf, wenn das entsprechende Zeichen auch tatsächlich als Marke im Markenregister des DPMA (oder der EUIPO) eingetragen wurde. Verwendet man hingegen das ® für eine nicht eingetragene (oder auch eine zwischenzeitlich zurückgewiesene) Marke, werden Verbraucher irregeführt, weil das Bestehen eines Markenschutzes behauptet wird. Irreführung kann auch vorliegen, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht.
Ein falscher Einsatz kann schnell zu Abmahnungen führen!
Verfasser: Christina Jäger (05.05.2020)