Leistungsspektrum Mandantenverhältnis Patentanwalt AGB Kontakt Impressum
» Startseite  » Interessantes  » Newsletter  » Kostensenkung bei Geschmacksmusteranmeldung

Interessantes


Newsletter KFW Beraterbörse Aktuelle Publikationen Vorträge Kostenlose Erfinderberatung Zitate

DPMA Unterstützt kleinere und mittlere Unternehmen Kostensenkung bei Geschmacksmusteranmeldung Bundestag verbessert den int. Designschutz Gebührenreduzierung Gemeinschaftsmarke Wie innovativ sind die Deutschen? Gewerbliche Schutzrechte weiterhin gefragt Patentverfahren werden beschleunigt Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums

Kontakt Impressum

Kostensenkung bei Geschmacksmusteranmeldung



Wegfall der Auslagenpauschale für Bekanntmachungen
(21.12.2009)

Die für Geschmacksmusteranmeldungen bislang zu zahlende Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in Höhe von 12 Euro je Muster wird nicht mehr erhoben. Das gilt für alle Geschmacksmuster, die ab dem 1. Januar im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden. Damit reduzieren sich die Anmeldekosten für eine Einzelanmeldung von 82 Euro auf 70 Euro. Innerhalb einer Sammelanmeldung von zehn oder mehr Mustern kostet ein Muster statt bisher 19 Euro nur noch 7 Euro.

Die Auslagen-Nr. 302 310 nach dem Kostenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV wird zu Beginn des Jahres 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 gestrichen werden. Die Änderung gilt für Veröffentlichungen im Geschmacksmusterblatt ab dem 1. Januar 2010. Sie betrifft alle Registrierungen, zu denen eine Wiedergabe zu veröffentlichen ist, also Erstveröffentlichungen mit Wiedergaben und Veröffentlichungen von Erstreckungen.

Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2010 wird das Geschmacksmusterblatt vollständig im DPMA hergestellt werden. Externe Kosten für die Veröffentlichung der Geschmacksmuster-Wiedergaben durch ein beauftragtes Unternehmen fallen somit nicht mehr an.

Rückzahlung
Nach bislang geltendem Recht war die Auslagenpauschale mit der Anmeldung vorauszuzahlen. Beträge, die für Bekanntmachungen im Geschmacksmusterblatt ab dem 1. Januar 2010 vorausgezahlt wurden, wird das Deutsche Patent- und Markenamt zurückerstatten.


(Für mehr Informationen siehe Homepage des DPMA)