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Bundestag verbessert den int. Designschutz

Berlin, 18. Juni 2009

Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Mit den Gesetzen werden das Designrecht (das sogenannte Geschmacksmusterrecht) international auf den neusten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

"Für die Unternehmen in Deutschland ist es wichtig, dass wir den internationalen Schutz von Designrechten verbessern. Gerade für kleine und mittlere Unter­neh­men spie­len Ge­schmacks­mus­ter­rech­te eine große Rolle. Die Un­ter­neh­men in Deutsch­land haben die Mög­lich­keit, durch eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Ei­gen­tum, der WIPO, Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in meh­re­ren Staa­ten gleich­zei­tig zu er­lan­gen. Das ist er­heb­lich ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger als eine Re­gis­trie­rung in jedem die­ser Staa­ten", er­klär­te Zy­pries in Ber­lin. "Mit den neuen Ge­set­zen schaf­fen wir die Vor­aus­set­zun­gen, um den ter­ri­to­ria­len Schutz­um­fang in­ter­na­tio­na­ler Re­gis­trie­run­gen von Ge­schmacks­mus­tern bei der WIPO er­heb­lich zu er­wei­tern. Gleich­zei­tig mo­der­ni­sie­ren wir das Ver­fah­ren für in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­run­gen beim Deut­schen Pa­tent-​ und Mar­ken­amt. So kommt ein An­mel­der schnel­ler und ein­fa­cher zu einem in­ter­na­tio­nal ge­schütz­ten Ge­schmacks­mus­ter. Diese No­vel­lie­rung kommt ins­be­son­de­re der De­si­gn­wirt­schaft zu Gute. Die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung wird we­sent­lich at­trak­ti­ver."

Das Haa­ger Ab­kom­men schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu er­lan­gen. Deutsch­land hat das be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die - das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den - Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) - ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. Mit der An­mel­dung kön­nen neben ein­zel­nen Län­dern nun auch be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen be­nannt wer­den, auf die sich der Schutz er­stre­cken soll. So kann künf­tig durch eine Be­nen­nung der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die der Gen­fer Akte be­reits bei­ge­tre­ten ist, ein Schutz in allen Mit­glied­staa­ten er­reicht wer­den.

Das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz wird um einen Ab­schnitt er­gänzt, der den Schutz ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le nach dem Haa­ger Ab­kom­men in allen drei Fas­sun­gen re­gelt. Bis­her ent­hiel­ten weder das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz noch an­de­re Ge­set­ze hier­zu Vor­schrif­ten. Es fin­den sich vor­ran­gig Be­stim­mun­gen dar­über, wie in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gun­gen ein­ge­reicht wer­den kön­nen und wel­che Wir­kun­gen die Ein­tra­gung hat. Auch die Er­klä­rung der Schutz­ver­wei­ge­rung sowie die Mög­lich­keit der Schutz­ent­zie­hung wer­den in dem neuen Ab­schnitt ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re er­hal­ten An­mel­der jetzt erst­mals die Mög­lich­keit, eine An­mel­dung nach dem Haa­ger Ab­kom­men auch über das Deut­sche Pa­tent-​ und Mar­ken­amt ein­zu­rei­chen. Dies stellt für den An­mel­der eine Ver­ein­fa­chung dar. Bis­her war nur eine di­rek­te An­mel­dung bei der WIPO in Genf mög­lich. Durch die Neu­re­ge­lun­gen wer­den zudem die Be­stim­mun­gen über die Rechts­ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz an­ge­passt und das Pa­tent­kos­ten­ge­setz für den Fall der Wei­ter­lei­tung einer in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung durch das Deut­sche Pa­tent-​ und Mar­ken­amt ent­spre­chend er­gänzt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter "Für die Un­ter­neh­men in Deutsch­land ist es wich­tig, dass wir den in­ter­na­tio­na­len Schutz von De­si­gn­rech­ten ver­bes­sern. Ge­ra­de für klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men spie­len Ge­schmacks­mus­ter­rech­te eine große Rolle. Die Un­ter­neh­men in Deutsch­land haben die Mög­lich­keit, durch eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Ei­gen­tum, der WIPO, Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in meh­re­ren Staa­ten gleich­zei­tig zu er­lan­gen. Das ist er­heb­lich ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger als eine Re­gis­trie­rung in jedem die­ser Staa­ten", er­klär­te Zy­pries in Ber­lin. "Mit den neuen Ge­set­zen schaf­fen wir die Vor­aus­set­zun­gen, um den ter­ri­to­ria­len Schutz­um­fang in­ter­na­tio­na­ler Re­gis­trie­run­gen von Ge­schmacks­mus­tern bei der WIPO er­heb­lich zu er­wei­tern. Gleich­zei­tig mo­der­ni­sie­ren wir das Ver­fah­ren für in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­run­gen beim Deut­schen Pa­tent-​ und Mar­ken­amt. So kommt ein An­mel­der schnel­ler und ein­fa­cher zu einem in­ter­na­tio­nal ge­schütz­ten Ge­schmacks­mus­ter. Diese No­vel­lie­rung kommt ins­be­son­de­re der De­si­gn­wirt­schaft zu Gute. Die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung wird we­sent­lich at­trak­ti­ver."

Das Haa­ger Ab­kom­men schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu er­lan­gen. Deutsch­land hat das be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die - das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den - Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) - ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. Mit der An­mel­dung kön­nen neben ein­zel­nen Län­dern nun auch be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen be­nannt wer­den, auf die sich der Schutz er­stre­cken soll. So kann künf­tig durch eine Be­nen­nung der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die der Gen­fer Akte be­reits bei­ge­tre­ten ist, ein Schutz in allen Mit­glied­staa­ten er­reicht wer­den.

Das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz wird um einen Ab­schnitt er­gänzt, der den Schutz ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le nach dem Haa­ger Ab­kom­men in allen drei Fas­sun­gen re­gelt. Bis­her ent­hiel­ten weder das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz noch an­de­re Ge­set­ze hier­zu Vor­schrif­ten. Es fin­den sich vor­ran­gig Be­stim­mun­gen dar­über, wie in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gun­gen ein­ge­reicht wer­den kön­nen und wel­che Wir­kun­gen die Ein­tra­gung hat. Auch die Er­klä­rung der Schutz­ver­wei­ge­rung sowie die Mög­lich­keit der Schutz­ent­zie­hung wer­den in dem neuen Ab­schnitt ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re er­hal­ten An­mel­der jetzt erst­mals die Mög­lich­keit, eine An­mel­dung nach dem Haa­ger Ab­kom­men auch über das Deut­sche Pa­tent-​ und Mar­ken­amt ein­zu­rei­chen. Dies stellt für den An­mel­der eine Ver­ein­fa­chung dar. Bis­her war nur eine di­rek­te An­mel­dung bei der WIPO in Genf mög­lich. Durch die Neu­re­ge­lun­gen wer­den zudem die Be­stim­mun­gen über die Rechts­ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz an­ge­passt und das Pa­tent­kos­ten­ge­setz für den Fall der Wei­ter­lei­tung einer in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung durch das Deut­sche Pa­tent-​ und Mar­ken­amt ent­spre­chend er­gänzt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ge­schmacks­mus­ter.